Nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur sogenannten "Bezinklausel"
ist der Anwendungsbereich der Klausel, bei der gebotenen nur dann eröffnet,
wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kfz verwirklicht und zu einem Schaden
geführt hat. Ein bloßer Zusammenhang mit der Benutzung eines Kfz
reicht nicht (mehr) aus (BGH Urt. vom 13.12.2006).
Diese "enge" Auslegung der "Benzinklausel" durch den BGH ist, wie der nachfolgende Fall zeigt, auch bei den Amtsgerichten angekommen.
Der Entscheidung des AG Rostock lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Während dessen lief das kleine Mädchen ohne auf den Straßenverkehr zu achten zur Mutter zurück und wurde von einem Fahrzeug erfasst und verletzt. Am Fahrzeug entstand Sachschaden, den der Fahrzeughalter gegenüber der Klägerin geltend machte.
Weder die Privat- noch die Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin trat in die Schadensregulierung ein; der Privat-Haftpflichtversicherer unter Hinweis auf die "Benzinklausel". Der Versicherer vertrat die Ansicht, der Schaden sei "beim Gebrauch des Kfz verursacht" worden.
Das AG Rostock (Urteil vom 15.07.2009 - 53 C 49/09) hat den Privat-Haftpflichtversicherer antragsgemäß verurteilt, Versicherungsschutz für den Unfall zu gewähren. In den Gründen heißt es u. a.