Das Amtsgericht Güstrow hat mit Urteil vom 26.10.2009 (Az.: 69 C 379/09) entschieden, dass der Teilkaskoversicherer in jedem Fall den Neupreis eines gestohlenen Navigationsgerätes zu zahlen hat.
Der Versicherungsnehmer müsse sich weder einen Abzug "neu
für alt" bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes entgegenhalten
lassen, noch gäbe es einen seriösen Gebrauchtwarenmarkt für
Navigationsgeräte, weshalb ein Verweis auf ein gebrauchtes Navigationsgerät
ausscheide.
Die Beschaffung eines gebrauchten Gerätes etwa über die Internetplattform
ebay sei dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar.
Eine geschwärzte Kopie der Entscheidung kann auf Anforderung gerne zur Verfügung gestellt werden.